Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Holzmanufaktur Dunkelberg
1. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerei und Innenausbau, Fußbodenarbeiten) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluß.
2. Leistungen und Lieferungen außer Bauleistungen
Bei Bauleistungen an öffentlichen Auftraggeber, bei denen die „Verdingungsordnungen für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen“ (VOL, Teil B) seitens des Auftraggebers dringend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
3. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen sowie sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen, bei denen die Einbeziehung der Verdingungsordnung für Bauleistungen gemäß Ziffer 1 nicht vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der Ziffer 4-10.
4. Vertragsschluss
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Auftragnehmers; dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
An Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
5. Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Auftragnehmer leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) geltend machen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe, Struktur), insbesondere bei Nachbesserungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
6. Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so hat er während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszins zu verzinsen.
Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Auftragnehmer anerkannt wurden.
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 5 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
8. Haftungsbeschränkungen
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die
Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art des
Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leichtfahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem Auftragnehmer
zurechenbaren Verlust des Lebens des Auftraggebers.
9. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers. Bei Verträgen mit Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Ware (z.B. Pfändung) sowie etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Ware unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zu Sicherheit zu übereignen.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, so ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch Weiterveräußerung gegenüber einem Dritten erwachsen. Wir nehmen die
Abtretung an.
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentlicher Bestand in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltungsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Werden die Eigentumsvorbehaltungsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragspartner Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.